Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
2. Angebote
Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfrist freibleibend. Preise, Zahlungsbedingungen und Lieferfristen werden erst endgültig festgelegt wenn die Bestellung technisch in allen Teilen geklärt ist. Unsere Angebote gelten, wenn nicht anders vereinbart, einen Monat, beginnend mit dem Tag der Angebotsabgabe bzw. mit dem Datum des Angebotes.
3. Preise
Die Preisstellung erfolgt wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt ausschließlich in EUR ab Werk ohne Aufstellung oder Montage zuzüglich Nebenkosten (Verpackung, Fracht, Versicherung, etc.). Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zu den jeweils gültigen Sätzen gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind.
4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 3 / 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen (bei uns eingehend) wird ein Skonto von 2% gewährt. Lohnarbeiten und Reparaturen sind innerhalb 3 / 8 Tagen zahlbar rein netto Kasse. Erstbesteller werden nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse beliefert. Bei Bestellern, deren Bonität uns nicht eindeutig bekannt ist oder zweifelhaft erscheint, sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen nach unserem Ermessen zu ändern. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur direkt an uns erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 1,00 % pro Monat in ihrer jeweiligen geschuldeten Höhe zu verlangen. Für Mahnungen kann eine Gebühr in Höhe von min. EUR 5. - je Mahnung zuzüglich MwSt. verlangt werden. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Durch die Entrichtung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur termingerechten Zahlung nicht aufgehoben. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen. Alle dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Schecks gelten erst mit vollständiger und vorbehaltloser Einlösung als endgültige Zahlung, wobei evtl. auftretende Kosten zu Lasten des Bestellers gehen.
5. Lieferfristen
Alle genannten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt. Die Lieferzeit rechnet vom Tage der Klarstellung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten schieben den Liefertermin entsprechend hinaus, längstens jedoch 2 Monate über den vereinbarten Termin. Nach Ablauf dieser 2 Monate ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche können in keinem der genannten Fälle geltend gemacht werden. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzung des § 326 BGB zurücktreten. Schadenersatz gem. § 326 BGB kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bezüglich des Unterbleibens der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Wenn nachträgliche Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Besteller ist verpflichtet, Vorfristlieferungen abzunehmen.
6. Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Werk bzw. unser Lager verlässt oder dem Besteller zu Verfügung gestellt wird. Die Zurverfügungstellung beginnt mit dem Tag der Meldung zur Lieferbereitschaft. Wird die Ablieferung oder Abholung versandbereiter Waren auf Wunsch des Bestellers verschoben oder ist der Versand aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben unmöglich, so lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sollten die Platzverhältnisse die Lagerung bei uns nicht gestatten, so sind wir befugt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers für Lagerung an drittem Ort zu sorgen.
7. Verpackung und Versand
Die Verpackung wählen wir nach bestem Ermessen. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Eine Versicherung gegen Transport und/oder Bruchschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Wir berechnen in diesem Fall die uns entstehenden Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung selbst.
8. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen. Die Möglichkeit des Verkäufers Zahlung zu verlangen bleibt unbeschadet. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Lieferbereitschaft angezeigt hat und der Besteller die Ware nicht abruft.
9. Transportschäden
Transportschäden müssen beim Empfang der Waren sofort festgestellt werden. Von der abfertigenden Stelle muss eine Bescheinigung (Tatbestandaufnahme) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden verlangt werden. Diese ist uns umgehend einzusenden. Wird versäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, müssen wir jeden Ersatzanspruch ablehnen.
10. Mängelrügen
Beanstandungen unserer Lieferungen müssen sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren schriftlich erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vereinbarungsgemäß ausgeführt. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Besteller Anspruch auf kostenlosen Ersatz nach Maßgabe der ursprünglichen Bestellung des berechneten Preises. Darüber hinaus lehnen wir Schadensersatzansprüche aus irgendwelchem Rechtsgrund, Ersatz für Frachten und Arbeitslöhne ab und kommen auch für Kosten nicht auf, die für Arbeiten ohne unsere Einwilligung erwachsen sind. Für von uns mitgelieferte fremde Fabrikate übernehmen wir nur die Garantie, welche die betreffenden Lieferanten uns gegenüber eingehen. Dies gilt auch für Geräte mit geänderter Typenbezeichnung.
11. Gewährleistung
Eine Gewährleistung wird ausschließlich auf die von uns gelieferten Teile gewährt. Für die von uns gelieferten Teile und Geräte übernehmen wir für sachgemäße und gute Ausführung auf die Dauer von 12, 18 oder 24 Monaten, je nach Produkt, vom Tage der Lieferung an gerechnet, eine Gewähr der Art, dass alle während dieser Zeit nachweisbar infolge unterdurchschnittlicher
Rohstoffe, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar gewordener Teile nach unserer Wahl nachgebessert, instandgesetzt oder ersetzt werden. Die Feststellung der diese Gewährleistungspflicht auslösenden Mängel ist uns unverzüglich zu melden. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Abhilfe, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder -geräten ist uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die beanstandeten Teile sind einzusenden. Bei Einsendung beanstandeter Teile oder Geräte erfolgt der Hin- und Rückversand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Garantiearbeiten, welche an Ort und Stelle auszuführen sind, werden Fahrgeld, Wegezeit sowie Auslösung unserer Techniker gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Anfallende Arbeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung (z.B. Demontage des defekten Teils) stehen werden ebenfalls berechnet. Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt bei: Nichtbeachtung der Montage-, Anschluss-, Betriebs- und Einstellhinweise, nicht VDE-gemäßem Anschluss und Installation, Fahrlässigkeit, unsachgemäßem Anschluss, Gebrauch und Versand, Transport und Wasserschaden, Blitzschlag, Feuer und höhere Gewalt, Geräteänderungen oder Reparaturversuche durch Fremd- oder Eigeneingriff, Entfernen, Ändern oder unkenntlich Machen von Kennzeichnungen sowie für Teile die in normalem Betrieb einer Abnutzung unterliegen (Verschleißteile).
12. Technische Unterlagen und Urheberrechte
Die dem Angebot beigelegten Abbildungen, Zeichnungen und technischen Unterlagen sind nur bindend wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Sämtliche Unterlagen insbesondere Zeichnungen und Berechnungen bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung oder Genehmigung für keinen anderen als den im Auftrag vorgesehenen Zweck benutzt werden oder Dritten zur Nutzung zugänglich gemacht werden. Auf Aufforderung sind alle o.g. Unterlagen sofort an uns zurückzugeben.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche und Forderungen vor. Die von uns gelieferten Waren dürfen, solange uns das Eigentum zusteht, nicht verpfändet und nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert werden. Erwirbt ein Dritter Eigentum an Gegenständen, die unserem vorbehaltenem Eigentum oder unserem Miteigentum unterliegen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber auf den Preis bzw. Gegenwert ab, ohne dass es einer ausdrücklichen Abtretung bedarf. Bezieht sich der Preis bzw. Gegenwert im Falle einer Weiterverarbeitung zugleich auf andere Gegenstände, so gilt die Abtretung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Der Besteller hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums, Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderung unverzüglich mitzuteilen. Wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind; auch können wir verlangen, dass er den Schuldnern der uns abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich mitteilt.
14. Sonstiges
Durch schriftliche Abänderungen einzelner Bedingungen bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen erhalten. Durch die Ungültigkeit irgendeiner Bedingung wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen ebenfalls nicht berührt. Es gilt dann als vereinbart was der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche jeder Art, egal aus welchem Rechtsgrund sind ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen.
Für Montagen, Reparaturen an Geräten, Inbetriebnahmen und Wartungsarbeiten gelten unsere zusätzlichen Bedingungen für Dienstleistungen.
15. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist Waiblingen. Gerichtsstand Waiblingen. Es gilt deutsches Recht.